Statuten

Art. 1 – Name und Sitz

Unter dem Namen «Arbeitgeber- Verband Rorschach und Umgebung» (nachfolgend AGV) besteht seit dem 11. Dezember 1939 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Sein Sitz ist im Sekretariat des Arbeitgeber-Verbandes Rorschach und Umgebung.

Art. 2 – Zweck

Der AGV bezweckt den Zusammenschluss der Arbeitgeber des Einzugsgebietes zur Wahrung und Förderung gemeinsamer branchenübergreifender Interessen.
Dazu gehören insbesondere die gemeinschaftliche Behandlung von Personal und Wirtschaftsfragen sowie die gegenseitige Orientierung und Unterstützung. Der AGV setzt sich für eine wettbewerbsfähige, sozialverpflichtete und umweltverträgliche Marktwirtschaft ein.

Zur Erreichung dieser Ziele arbeitet der AGV mit Arbeitgeber- und Wirtschaftsorganisationen zusammen und vereinbart mit diesen, wo nötig, eine zweckmässige Aufgabenteilung. Der AGV kann sich solchen Organisationen anschliessen.

Art. 3 – Mitglieder

Mitglied des AGV können juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften werden, die sich im Einzugsgebiet als Arbeitgeber betätigen.

Art. 4 – Aufnahme

Der Vorstand entscheidet aufgrund einer schriftlichen Anmeldung über die Aufnahme von Mitgliedern. Gegen einen ablehnenden Entscheid kann innert Monatsfrist an die Hauptversammlung rekurriert werden.
Die Beitrittserklärung schliesst die Anerkennung der Statuten und
Verbandsbeschlüsse in sich.

Art. 5 – Austritt

Der Austritt aus dem AGV kann jederzeit erfolgen. Der ordentliche
Mitgliederbeitrag für das laufende Kalenderjahr ist noch voll zu bezahlen, ebenso
ein vorher beschlossener ausserordentlicher Beitrag der Mitglieder.

Art. 6 – Ausschluss

Mitglieder, welche ihren Pflichten dem AGV gegenüber nicht nachkommen oder dessen Interessen sonstwie verletzen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen eine derartige Verfügung innert Monatsfrist an die nächste Hauptversammlung rekurrieren.

Art. 7 – Folgen

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das
Verbandsvermögen.

Art. 8 – Organe

Die Organe des AGV sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisoren
d) der Sekretär/die Sekretärin

a) Die Hauptversammlung

Art. 9 – Einberufung

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ. Sie findet ordentlicherweise jedes Frühjahr statt.
Die Einladungen sind den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Nennung der Traktanden zuzustellen.
Ausserordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand oder von einem Drittel der Mitglieder jederzeit einberufen werden. Mitglieder, die eine a.o. Hauptversammlung wünschen, haben dem Vorstand gleichzeitig eine Traktandenliste zu unterbreiten.

Art. 10 – Geschäfte

Die Geschäfte der Hauptversammlung sind insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten, der Revisoren und des Sekretärs/der
Sekretärin;
b) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über die Verbandsgeschäfte;
c) Genehmigung der Jahresrechnung aufgrund des Revisorenberichtes;
d) Beschlussfassung über Budget und ordentliche Mitgliederbeiträge;
e) Beschlussfassung über ausserordentliche Mitgliederbeiträge;
f) Beschlussfassung über Zugehörigkeit zu anderen Organisationen und
Verbänden;
g) Beschlussfassung über Statutenänderung oder die Auflösung des Vereins.

Art. 11 – Stimmrecht

Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Wahlen und Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt, es sei denn, die Hauptversammlung beschliesst die geheime Wahl bzw. Abstimmung.
Bei allen Abstimmungen mit Ausnahme derjenigen über die Auflösung des Vereines entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für die Auflösung des AGV ist die Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich. Die Hauptversammlung, welche die Auflösung beschliesst, entscheidet über die Verwendung des Vereinsvermögens.

b) Vorstand

Art. 12 – Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus 5 bis 9 persönlich gewählten Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Hauptversammlung wählt den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 13 – Aufgaben

Der Vorstand übernimmt die Vertretung des AGV nach aussen, leitet die Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse der Hauptversammlung. Er legt ein Leitbild fest.
In die Kompetenz des Vorstandes fallen alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung zugewiesen sind.
Für spezielle Aufgaben kann der Vorstand Kommissionen bilden und Sachverständige zur Beratung beiziehen.

Art. 14 – Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Art. 15 – Unterschrift

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den AGV führen der Präsident und bei dessen Verhinderung ein Vorstandsmitglied zusammen mit dem Sekretär/der Sekretärin oder einem weiteren Vorstandsmitglied.

c) Revisoren

Art. 16 – Wahl und Aufgabe

Die Hauptversammlung wählt zwei Revisoren für die Dauer von zwei Jahren.
Die Revisoren prüfen die jeweils auf das Ende jedes Kalenderjahres abzuschliessende Rechnung und erstatten der Hauptversammlung Bericht und Antrag.

d) Das Sekretariat

Art. 17 – Aufgabe

Der Sekretär/die Sekretärin besorgt die Geschäfte des AGV nach Weisungen des Vorstandes und des Präsidenten. Er führt das Protokoll und die Rechnung. Seine weiteren Aufgaben und die Entschädigung werden durch den Vorstand festgelegt.

e) Geschäftsstelle

Art. 19 – Zusammensetzung und Aufgaben

Die Geschäftsstelle besteht aus dem Direktor bzw. der Direktorin, den übrigen Mitgliedern der Geschäftsleitung sowie weiteren Mitarbeitenden. Die Details sind im Geschäftsreglement geregelt.

f) Revisionsstelle

Art. 21 – Geschäftsjahr

Art. 20 – Aufgaben und Amtsdauer

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Jahres.

Die Revision wird einmal jährlich im Rahmen einer eingeschränkten Revision durchgeführt, soweit nicht gemäss Art. 69b Abs. 1 ZGB eine ordentliche Revision vorgeschrieben ist.

Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung Bericht über die Prüfungsergebnisse.

Die Amtsdauer der Revisionsstelle beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich.

Art. 18 – Mittel

Der AGV beschafft sich die für seine Tätigkeit notwendigen Mittel durch
a) ordentliche Mitgliederbeiträge;
b) ausserordentliche Mitgliederbeiträge;
c) freiwillige Zuwendungen.

Art. 19 – Haftung

Für die Verbindlichkeiten des AGV haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstandes für Vereinsverbindlichkeiten ist ausgeschlossen.

Art. 20 –

Die vorliegenden Statuten sind durch die Hauptversammlung vom 7. April 2016 genehmigt worden und sofort in Kraft getreten. Sie ersetzen die Statuten vom 18. Juni 1991. Alle bestehenden Beschlüsse bleiben weiterhin in Kraft.

Rorschach, den 7. April 2016